====== Anmeldeverfahren ====== **Art. 3 EPÜ** Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle [[Vertragsstaaten]] beantragt werden. ==== Recht zur Anmeldung europäischer Patente ==== **A 58 EPÜ** Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.((Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/99)) ==== Einreichung ==== **R 24 I S.1 EPÜ** Europäische Patentanmeldungen können schriftlich bei den in Artikel 75 genannten Behörden unmittelbar oder durch die Post eingereicht werden. -> [[Einreichung der Anmeldung]] ==== Erfordernisse der Patentanmeldung ==== //Anmeldegebühr und Recherchengebühr//: **Art. 78 II EPÜ** Für die europäische Patentanmeldung sind die [[Anmeldegebühr]] und die [[Recherchengebühr]] innerhalb __eines Monats__ nach [[Einreichung der Anmeldung]] zu entrichten.((Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/91)) \\ -> [[Nachfrist für Gebührenzahlungen]], [[Eingangsprüfung]] //Formerfordernisse//: **Art. 78 III EPÜ** Die europäische Patentanmeldung muß den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind. \\ -> [[Inhalt der Patentanmeldung]], [[Formerfordernisse]] //Benennung der Vertragsstaaten//: **Art. 79 I EPÜ** Im [[Erteilungsantrag|Antrag auf Erteilung]] eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu [[Benennung von Vertragsstaaten]]. ==== Sprache der Patentanmeldung ==== **Art. 14 I EPÜ** Europäische Patentanmeldungen sind in einer der [[Amtssprachen]] des Europäischen Patentamts einzureichen. **Art. 14 II EPÜ** Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine [[Übersetzungen|Übersetzung]] in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. **Art. 14 III EPÜ** Die [[Amtssprachen|Amtssprache]] des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie im Fall des Art. 14 II EPÜ übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als [[Verfahrenssprache]] zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist. ==== Beschleunigte Bearbeitung ===== siehe: [[PACE-Programm]] ===== siehe auch ===== * [[Mehrere Anmelder]] * [[Teilanmeldung]] * [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] * [[Veröffentlichung der europäischen Patentschrift]]