====== Anmeldetag ====== **Artikel 80 EPÜ 2000** Der Anmeldetag einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] ist der Tag, an dem die in der [[Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags|Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse]] erfüllt sind. **Artikel 90 (1) EPÜ 2000** Das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] prüft nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]], ob die [[Anmeldung]] den [[Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags|Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags]] genügt. -> [[Eingangs- und Formalprüfung]] (Artikel 90 EPÜ) -> [[Anmeldetag von elektronisch eingereichten Patentanmeldungen und Eingangstag von elektronisch eingereichten Unterlagen]] Artikel 75-86 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 EPÜ -> [[Europäische Patentanmeldung]] \\