====== Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung ====== **Regel 36 (3) EPÜ 2000** Die [[Anmeldegebühr]] und die [[Recherchengebühr]] sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Regel 36 (1) -> [[Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung]] \\ Regel 36 (2) -> [[Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung]] \\ Regel 36 (4) -> [[Benennung von Vertragsstaaten der europäischen Teilanmeldung#Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung|Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung]] \\ Art. 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]] ===== siehe auch ===== Regel 35-40 -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Europäische Teilanmeldung]] (Art. 76 EPÜ 2000)