====== Anmeldegebühr und Recherchengebühr ====== Regel 38 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind. Regel 38 (1) EPÜ -> [[Fälligkeit von Anmeldegebühr und Recherchengebühr]] \\ Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind. Regel 38 (2) EPÜ -> [[Zusatzgebühr bei mehr als 35 Seiten]] \\ Erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst. Regel 38 (3) EPÜ -> [[Frist für die Zahlung der Zusatzgebühr]] \\ Beschreibt, dass die Zusatzgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder des ersten Anspruchssatzes zu entrichten ist. Regel 38 (4) EPÜ -> [[Zusatzgebühr bei Teilanmeldungen]] \\ Erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn eine Teilanmeldung zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung der europäischen Patentanmeldung|Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.