====== Anmeldegebühr und Recherchengebühr ====== Artikel 78 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Zahlung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr und die Folgen ihrer Nichtzahlung. **Artikel 78 (2) EPÜ 2000** Für die [[europäische Patentanmeldung]] sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== Artikel 78 EPÜ -> [[Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Legt die Erfordernisse fest, die eine europäische Patentanmeldung erfüllen muss.