====== Angaben zur Anschrift, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz ====== Regel 163 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Angaben zur Anschrift, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz bzw. Sitz innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, wenn diese bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist nicht vorliegen. **Regel 163 (4) EPÜ** Liegt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Anschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz bzw. Sitz eines Anmelders nicht vor, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. ===== siehe auch ===== Regel 163 EPÜ -> [[Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt]] \\ Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.