====== Angaben über die Zahlung ======
**Artikel 6 (1) GebO EPÜ**
Jede Zahlung muss den Einzahler bezeichnen und die notwendigen Angaben enthalten, die es dem [[Europäisches Patentamt|Amt]] ermöglichen, den Zweck der Zahlung ohne Weiteres zu erkennen.
**Artikel 6 (2) GebO EPÜ**
Ist der Zweck der Zahlung nicht ohne Weiteres erkennbar, so fordert das [[Europäisches Patentamt|Amt]] den Einzahler auf, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist diesen Zweck schriftlich mitzuteilen. Kommt der Einzahler der Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so gilt die Zahlung als nicht erfolgt.
===== siehe auch =====
GebO -> [[Gebührenordnung]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EP -> [[Europäisches Patentrecht]]