====== Angaben über den Erfinder ====== Regel 163 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Angaben über den Erfinder innerhalb von zwei Monaten zu machen, wenn diese nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 mitgeteilt worden sind. **Regel 163 (1) EPÜ** Sind die Angaben über den Erfinder nach Regel 19 Absatz 1 [-> [[Einspruchsabteilungen]]] nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] mitgeteilt worden, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen. ===== siehe auch ===== Regel 163 EPÜ -> [[Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt]] \\ Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.