====== Angaben im Antrag ====== Regel 107 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Antrag bestimmte Angaben enthalten muss. **Regel 107 (1) EPÜ** Der Antrag muss enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 41 Absatz 2 c); b) die Angabe der zu überprüfenden Entscheidung. ===== siehe auch ===== Regel 107 EPÜ -> [[Inhalt des Antrags auf Überprüfung]] \\ Beschreibt den Inhalt des Antrags auf Überprüfung.