====== Angabe der technischen Merkmale ====== Regel 43 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist. **Regel 43 (1) EPÜ** Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben. Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten: a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören; b) einen kennzeichnenden Teil, der mit den Worten "dadurch gekennzeichnet" oder "gekennzeichnet durch" beginnt und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird. ===== siehe auch ===== Regel 43 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Patentansprüche]] \\ Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.