====== Angabe der Fassung in der Entscheidung ====== Regel 82 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass in der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, die ihr zugrunde liegende Fassung des Patents anzugeben ist. **Regel 82 (4) EPÜ** In der Entscheidung, durch die das europäische Patent in geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die ihr zugrunde liegende Fassung des Patents anzugeben. ===== siehe auch ===== Regel 82 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]] \\ Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.