====== Angabe der europäischen Patentanmeldung ====== Regel 156 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, diese Anmeldung anzugeben ist. **Regel 156 (2) EPÜ** Auf den Patentschriften der nationalen Patente, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist diese Anmeldung anzugeben. ===== siehe auch ===== Regel 156 EPÜ -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen]] \\ Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit bei Umwandlungen.