====== Angabe der benannten Vertragsstaaten ====== Regel 68 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass in der veröffentlichten Anmeldung die benannten Vertragsstaaten angegeben werden. **Regel 68 (3) EPÜ** In der veröffentlichten Anmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben. ===== siehe auch ===== Regel 68 EPÜ -> [[Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte]] \\ Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.