====== Anforderung von Unterlagen ====== **Regel 83 EPÜ 2000** Unterlagen, die von einem am [[Einspruchsverfahren]] Beteiligten genannt werden, sind zusammen mit dem [[Einspruch]] oder dem schriftlichen Vorbringen einzureichen. Sind solche Unterlagen nicht beigefügt und werden sie nach Aufforderung durch das [[Europäische Patentamt]] nicht rechtzeitig nachgereicht, so braucht das Europäische Patentamt das darauf gestützte Vorbringen nicht zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 75-89 -> [[Einspruchsverfahren]] \\ Teil 5 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\