====== Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ====== Artikel 106 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein Verfahren nicht abschließen. **Artikel 106 (2) EPÜ** Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 106 EPÜ -> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]] \\ Regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.