====== Anfechtbare Entscheidungen ====== Artikel 106 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind. **Artikel 106 (1) EPÜ** Die Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. ===== siehe auch ===== Artikel 106 EPÜ -> [[Beschwerdefähige Entscheidungen]] \\ Regelt, welche Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Beschwerde anfechtbar sind.