====== Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden ====== Artikel 87 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden. **Artikel 87 (5) EPÜ** Ist die erste Anmeldung bei einer nicht der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht worden, so sind die Absätze 1 bis 4 anzuwenden, wenn diese Behörde nach einer Bekanntmachung des Präsidenten des Europäischen Patentamts anerkennt, dass eine erste Anmeldung beim Europäischen Patentamt ein Prioritätsrecht unter Voraussetzungen und mit Wirkungen begründet, die denen der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar sind. ===== siehe auch ===== Artikel 87 EPÜ -> [[Prioritätsrecht]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.