====== Anerkennung von Anmeldungen als prioritätsbegründend ====== Artikel 87 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt, welche Anmeldungen als prioritätsbegründend anerkannt werden. **Artikel 87 (2) EPÜ** Als prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem nationalen Recht des Staats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen unter Einschluss dieses Übereinkommens die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt. ===== siehe auch ===== Artikel 87 EPÜ -> [[Prioritätsrecht]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht.