====== Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten ====== Artikel 149a des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) behandelt die Möglichkeit der Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen zu schließen, die Fragen betreffen, die nach dem EPÜ nationalem Recht unterliegen. Artikel 149a (1) EPÜ -> [[Besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen oder Patente]] \\ Erlaubt den Vertragsstaaten, Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen oder Patente zu schließen, die nationale Rechtsfragen betreffen, wie die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts oder den Verzicht auf Übersetzungen europäischer Patente. Artikel 149a (2) EPÜ -> [[Verwaltungsrat und gemeinsame Einrichtungen]] \\ Ermächtigt den Verwaltungsrat, Mitglieder der Beschwerdekammern in einem europäischen Patentgericht oder einer gemeinsamen Einrichtung tätig werden zu lassen und Unterstützung durch das Europäische Patentamt zu gewähren. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 9 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen|Besondere Übereinkommen]] \\ Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.