====== Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten ====== Artikel 27 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten drei Jahre beträgt und Wiederwahl zulässig ist. **Artikel 27 (2) EPÜ** Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. ===== siehe auch ===== Artikel 27 EPÜ -> [[Vorsitz]] \\ Beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats.