====== Amtszeit der Präsidiumsmitglieder ====== Artikel 28 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder drei Jahre beträgt und Wiederwahl nicht zulässig ist. **Artikel 28 (3) EPÜ** Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig. ===== siehe auch ===== Artikel 28 EPÜ -> [[Präsidium]] \\ Beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.