====== Amtswegige Auflösung bei Nullsaldo ====== Nr. 6.3 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) beschreibt die Bedingungen für die amtswegige Auflösung eines Kontos mit Nullsaldo. **Nr. 6.3 VLK** Ein laufendes Konto, dessen Saldo gleich Null ist und für das in den vergangenen vier Jahren keine Kontobewegungen verzeichnet wurden, wird von Amts wegen aufgelöst. ===== siehe auch ===== Nr. 6 VLK -> [[Funktionieren des laufenden Kontos]] \\ Regelt die Anforderungen an die Deckung und Überwachung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.