====== Amts- und Rechtshilfe ====== Artikel 131 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten. Artikel 131 (1) EPÜ -> [[Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die gegenseitige Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht. Artikel 131 (2) EPÜ -> [[Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und gerichtlichen Handlungen]] \\ Regelt die Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und anderen gerichtlichen Handlungen. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.