====== Amts- und Rechtshilfe ====== Artikel 131 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten. Artikel 131 (1) EPÜ -> [[Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die gegenseitige Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht. Artikel 131 (2) EPÜ -> [[Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und gerichtlichen Handlungen]] \\ Regelt die Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und anderen gerichtlichen Handlungen. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel II EPÜ: Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden|Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden]] \\ Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.