====== Amtliche Fassungen ====== Artikel 177 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Genehmigung und Gültigkeit von Fassungen in anderen Amtssprachen der Vertragsstaaten. **Artikel 177 (2) EPÜ** Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend. ===== siehe auch ===== Artikel 177 EPÜ -> [[Sprachen des Übereinkommens]] \\ Regelt die Sprachen des Übereinkommens und die amtlichen Fassungen.