====== Allgemeines und Begriffsbestimmungen ====== Regel 26 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind. Regel 26 (1) EPÜ -> [[Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens]] \\ Beschreibt, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind. Regel 26 (2) EPÜ -> [[Definition biotechnologischer Erfindungen]] \\ Erklärt, dass biotechnologische Erfindungen Erfindungen sind, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben. Regel 26 (3) EPÜ -> [[Definition biologischen Materials]] \\ Beschreibt, dass biologisches Material jedes Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Regel 26 (4) EPÜ -> [[Definition einer Pflanzensorte]] \\ Erklärt, dass eine Pflanzensorte jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe ist, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, bestimmte Merkmale aufweist. Regel 26 (5) EPÜ -> [[Definition eines im Wesentlichen biologischen Verfahrens]] \\ Beschreibt, dass ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch ist, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Regel 26 (6) EPÜ -> [[Definition eines mikrobiologischen Verfahrens]] \\ Erklärt, dass ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel V EPÜ: Biotechnologische Erfindungen|Biotechnologische Erfindungen]] \\ In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.