====== Allgemeines ====== **Artikel 1 GebO EPÜ** Nach den Vorschriften dieser [[Gebührenordnung]] werden erhoben: a) die gemäß dem [[epü|Übereinkommen]] und seiner [[Ausführungsordnung]] an das [[Europäische Patentamt]] (nachstehend Amt genannt) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühren und Auslagen, die der [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident des Amts]] aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 [-> [[Vom Präsidenten des Amts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise]]] festsetzt; b) die Gebühren und Auslagen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), deren Höhe vom Amt festgesetzt werden kann. ===== siehe auch ===== GebO -> [[Gebührenordnung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EP -> [[Europäisches Patentrecht]]