====== Allgemeine Vorschriften über die Zustellungen ======
Art. 119 EPÜ -> [[Zustellung]]
==== Allgemeine Vorschriften über Zustellungen ====
**Regel 125 (1) EPÜ 2000**
In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.
**Regel 125 (2) EPÜ 2000**
Die Zustellung wird bewirkt:
a) [[Zustellung durch die Post|durch die Post]] nach Regel 126;
b) durch [[technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung]] nach Regel 127;
c) durch [[Zustellung durch Übergabe im Europäischen Patentamt|Übergabe im Europäischen Patentamt]] nach Regel 128 oder
d) durch [[Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung|öffentliche Bekanntmachung]] nach Regel 129.
==== Zustellung durch die Zentralbehörden ====
**Regel 125 (3) EPÜ 2000**
Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.
**Regel 125 (1) EPÜ 2000**
In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.
**Regel 125 (2) EPÜ 2000**
Die Zustellung wird bewirkt:
a) durch die Post nach Regel 126;
b) durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;
c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder
d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.
**Regel 125 (3) EPÜ 2000**
Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.
==== Nachweis der Zustellung durch das Europäische Patentamt ====
**Regel 125 (4) EPÜ 2000**
Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.
===== siehe auch =====
* [[Zustellung]] (Art. 119 EPÜ)