====== Allgemeine Vollmachten ======
Regel 152 (4) EPÜ erlaubt die Einreichung allgemeiner Vollmachten, die zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten berechtigen.
**Regel 152 (4) EPÜ**
Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen.
===== siehe auch =====
Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
====== Allgemeine Vollmachten ======
Regel 152 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten allgemeine Vollmachten einreichen können, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen.
**Regel 152 (4) EPÜ**
Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen.
===== siehe auch =====
Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\
Beschreibt die Vollmacht.