====== Allgemeine Vollmachten ====== Regel 152 (4) EPÜ erlaubt die Einreichung allgemeiner Vollmachten, die zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten berechtigen. **Regel 152 (4) EPÜ** Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt. ====== Allgemeine Vollmachten ====== Regel 152 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten allgemeine Vollmachten einreichen können, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen. **Regel 152 (4) EPÜ** Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.