====== Form der Anmeldungsunterlagen ====== Regel 49 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Anforderungen an die Form der Anmeldungsunterlagen fest. Regel 49 (1) EPÜ -> [[Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen]] \\ Bestimmt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten. Regel 49 (2) EPÜ -> [[Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen fest. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Anmeldebestimmungen|Anmeldebestimmungen]] \\ In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.