====== Allgemeine Auslegungsregel ======
**Art. 31 (1) Wiener Übereinkommen**
Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und
Zweckes auszulegen.
**Art. 31 (2) Wiener Übereinkommen**
Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer
dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und
von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
**Art. 31 (3) Wiener Übereinkommen**
Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner
Bestimmungen;
b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
**Art. 31 (4) Wiener Übereinkommen**
Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt
haben.
Art. 32 Wiener Übereinkommen -> [[Ergänzende Auslegungsmittel]]
Was diese Notwendigkeit betrifft, so muss das EPÜ, obwohl die Europäische Patentorganisation nicht Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969
(nachstehend Wiener Übereinkommen) ist, gemäß den darin aufgestellten Grundsätzen ausgelegt werden.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08))
Tatsächlich hat die Große Beschwerdekammer deren Anwendbarkeit in der Entscheidung G 1/83 (Nrn. 1 - 6 der Entscheidungsgründe) bereits bestätigt.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08))
Einschlägig sind Artikel 31 (-> [[Allgemeine Auslegungsregel]]) und 32 (-> [[Ergänzende Auslegungsmittel]]) des Wiener Übereinkommens.
===== siehe auch =====