====== Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten ====== -> [[Bearbeitungsstand einer Akte]] \\ **Regel 95a I EPÜ** Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten angelegt, geführt und aufbewahrt. **Regel 95a II EPÜ** Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente angelegt, geführt und aufbewahrt werden. ==== Elektronische Akten ==== **Regel 95a III EPÜ** In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. ==== Dauer der Aktenverwahrung ==== Regel 95a IV EPÜ: ''Die Akten der europäischen Patentanmeldungen und Patente werden für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem'' * ''a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder'' * ''b) das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden ist oder'' * ''c) die Geltungsdauer des Patents oder die verlängerte Laufzeit oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist.'' **R 95a V EPÜ** Unbeschadet Absatz 4 werden die Akten der europäischen Patentanmeldungen, welche Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie irgendeine der Akten einer der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind. ===== siehe auch =====