====== Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten ======
-> [[Bearbeitungsstand einer Akte]] \\
**Regel 95a I EPÜ**
Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten angelegt, geführt und aufbewahrt.
**Regel 95a II EPÜ**
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente angelegt, geführt und aufbewahrt werden.
==== Elektronische Akten ====
**Regel 95a III EPÜ**
In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale.
==== Dauer der Aktenverwahrung ====
Regel 95a IV EPÜ: ''Die Akten der europäischen Patentanmeldungen und Patente werden für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem''
* ''a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder''
* ''b) das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden ist oder''
* ''c) die Geltungsdauer des Patents oder die verlängerte Laufzeit oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist.''
**R 95a V EPÜ**
Unbeschadet Absatz 4 werden die Akten der europäischen Patentanmeldungen, welche Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie irgendeine der Akten einer der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind.
===== siehe auch =====