====== Änderungen oder Berichtigungen der mitgeteilten Fassung ====== Regel 71 (6) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erlaubt dem Anmelder, innerhalb der Frist Änderungen oder Berichtigungen zu beantragen oder an der letzten vorgelegten Fassung festzuhalten. **Regel 71 (6) EPÜ** Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 begründete Änderungen oder Berichtigungen in der ihm mitgeteilten Fassung beantragt oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält, so erlässt die Prüfungsabteilung im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Absatz 3; andernfalls nimmt sie das Prüfungsverfahren wieder auf. Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Regel 71 (3) EPÜ begründete Änderungen oder Berichtigungen der ihm mitgeteilten Fassung beantragt, so erlässt die Prüfungsabteilung gemäß Regel 71 (6) EPÜ im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ; andernfalls nimmt sie das Prüfungsverfahren wieder auf.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) In diesem Fall ist der Anmelder nicht verpflichtet, auf die erste Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder etwaige Anspruchsgebühren zu entrichten, und er muss auch die Übersetzungen der Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist einreichen.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) Dies gilt auch, wenn der Anmelder beantragt, die von der Prüfungsabteilung in der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ vorgeschlagenen Änderungen rückgängig zu machen.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) Ferner gilt dies, wenn der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ein Hilfsantrag zugrunde lag und der Anmelder in seiner Erwiderung die Erteilung auf der Grundlage eines höherrangigen Antrags beantragt.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) Wenn der Anmelder auf die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin Änderungen oder Berichtigungen einreicht, ist er nicht verpflichtet, auf diese Mitteilung hin Gebühren zu entrichten, kann dies aber freiwillig tun.10 In diesem Fall wird gemäß Regel 71a (5) EPÜ der Betrag einer auf die erste Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin entrichteten Gebühr bei erneutem Ergehen einer solchen Aufforderung auf den Betrag derselben Gebühr angerechnet, die auf die spätere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin fällig ist.11 Zu beachten ist, dass die Anrechnung von Anspruchsgebühren getrennt von der Anrechnung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr erfolgt. Erhöht sich diese Gebühr oder die Zahl der Ansprüche zwischen der ersten und der späteren Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ, so ist der Differenzbetrag innerhalb der Frist für die Erwiderung auf die spätere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu entrichten.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) Hinweis: Enthält die Fassung, zu der die Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ ergangen ist, weniger Ansprüche als der Anspruchssatz, für den nach Regel 45 EPÜ bei Einreichung oder nach Regel 162 EPÜ bei Eintritt in die europäische Phase Anspruchsgebühren gezahlt wurden, so werden keine Anspruchsgebühren zurückerstattet.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) ===== siehe auch ===== Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]] \\ Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.