====== Änderungen ====== Artikel 123 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Artikel 123 (1) EPÜ -> [[Änderung der Anmeldungen]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern. Artikel 123 (2) EPÜ -> [[Verbot der unzulässigen Erweiterung]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Artikel 123 (3) EPÜ -> [[Erweiterung des Schutzbereichs]] \\ Regelt, dass das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass sein Schutzbereich erweitert wird. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel 1 EPÜ: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.