====== Änderung vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts ====== Regel 137 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern darf. **Regel 137 (1) EPÜ** Vor Erhalt des europäischen Recherchenberichts darf der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zeichnungen der europäischen Patentanmeldung nicht ändern, sofern nichts anderes bestimmt ist. ===== siehe auch ===== Regel 137 EPÜ -> [[Änderung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.