====== Änderung in Erwiderung auf Mitteilungen ====== Regel 137 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts ändern kann. **Regel 137 (2) EPÜ** Zusammen mit Stellungnahmen, Berichtigungen oder Änderungen, die in Erwiderung auf Mitteilungen des Europäischen Patentamts nach Regel 70a Absatz 1 oder 2 oder Regel 161 Absatz 1 vorgenommen werden, kann der Anmelder von sich aus die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen ändern. ===== siehe auch ===== Regel 137 EPÜ -> [[Änderung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Änderung der europäischen Patentanmeldung.