====== Änderung des europäischen Patents ====== Regel 80 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit zur Änderung des europäischen Patents im Einspruchsverfahren. **Regel 80 EPÜ** Unbeschadet der Regel 138 [-> [[Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten]]] können die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 [-> [[Einspruchsgründe]]] veranlasst sind, auch wenn dieser vom [[Einsprechender|Einsprechenden]] nicht geltend gemacht worden ist. Regel 57a EPÜ (Regel 80 EPÜ 2000) verbietet es nicht, ein erteiltes Patent mit einem einzigen unabhängigen Anspruch so zu ändern, dass mehrere unabhängige Ansprüche eingeführt werden, wenn die Änderung eine notwendige und zweckmäßige Reaktion auf einen Einspruchsgrund ist.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05, Nr. 4.8 der Entscheidungsgründe)) ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.