====== Änderung der Anmeldungen ====== Artikel 123 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern. **Artikel 123 (1) EPÜ** Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern. -> [[Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte]] ===== siehe auch ===== Artikel 123 EPÜ -> [[Änderungen]] \\ Regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.