====== Änderung der Anmeldung vor der ergänzenden europäischen Recherche ====== Regel 161 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung einmal ändern kann, wenn das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht erstellt. **Regel 161 (2) EPÜ** Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht zu einer Euro-PCT-Anmeldung, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird der ergänzenden europäischen Recherche zugrunde gelegt. ===== siehe auch ===== Regel 161 EPÜ -> [[Änderung der Anmeldung]] \\ Beschreibt die Änderung der Anmeldung.