====== Änderung der Anmeldung ====== -> [[Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte]] ====== Änderung der Anmeldung ====== Artikel 123 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern. **Artikel 123 (1) EPÜ** Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern. ===== siehe auch ===== Artikel 123 EPÜ -> [[Änderungen]] \\ Regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. ====== Änderung der Anmeldung ====== Regel 161 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Änderung der Anmeldung. Regel 161 (1) EPÜ -> [[Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid]] \\ Das Europäische Patentamt gibt dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen. Regel 161 (2) EPÜ -> [[Änderung der Anmeldung vor der ergänzenden europäischen Recherche]] \\ Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung einmal geändert werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.