====== Änderung der Anmeldung ====== -> [[Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte]] ====== Änderung der Anmeldung ====== Regel 161 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Änderung der Anmeldung. Regel 161 (1) EPÜ -> [[Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid]] \\ Das Europäische Patentamt gibt dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen. Regel 161 (2) EPÜ -> [[Änderung der Anmeldung vor der ergänzenden europäischen Recherche]] \\ Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung einmal geändert werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Neunter Teil -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung|Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\ Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.