====== Änderung der Anmeldung ====== -> [[Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte]] ====== Änderung der Anmeldung ====== Regel 161 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Änderung der Anmeldung. Regel 161 (1) EPÜ -> [[Stellungnahme zum schriftlichen Bescheid]] \\ Das Europäische Patentamt gibt dem Anmelder Gelegenheit, zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung zu nehmen. Regel 161 (2) EPÜ -> [[Änderung der Anmeldung vor der ergänzenden europäischen Recherche]] \\ Erstellt das Europäische Patentamt einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht, so kann die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung einmal geändert werden. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.