====== Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag ====== **Artikel 139 (1) EPÜ 2000** In jedem benannten [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] haben eine [[europäische Patentanmeldung]] und ein [[europäisches Patent]] gegenüber einer nationalen Patentanmeldung und einem nationalen Patent die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent. **Artikel 139 (2) EPÜ 2000** Eine nationale Patentanmeldung und ein nationales Patent in einem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] haben gegenüber einem [[europäisches Patent|europäischen Patent]], soweit dieser Vertragsstaat benannt ist, die gleiche Wirkung als älteres Recht wie gegenüber einem nationalen Patent. **Artikel 139 (3) EPÜ 2000** Jeder [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] kann vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine [[Erfindung]], die sowohl in einer [[europäischen Patentanmeldung]] oder einem [[europäischen Patent]] als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann. Artikel 138-139 EPÜ -> [[Nichtigkeit und ältere Rechte]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 8 EPÜ -> [[Auswirkungen auf das nationale Recht]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\