====== Abweichung von den Richtlinien für die Prüfung ====== Artikel 20 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Begründungspflicht einer Kammer, wenn sie das Übereinkommen anders auslegt als in den Richtlinien für die Prüfung vorgesehen. **Artikel 20 (2) EPÜ** Legt eine Kammer in ihrer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien für die Prüfung vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum besseren Verständnis der Entscheidung beitragen kann. ===== siehe auch ===== Artikel 20 EPÜ -> [[Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien für die Prüfung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Kammer von einer früheren Entscheidung oder den Richtlinien für die Prüfung abweichen kann.