====== Abstimmungen ====== Artikel 35 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat. Artikel 35 (1) EPÜ -> [[Einfache Mehrheit]] \\ Erklärt, dass der Verwaltungsrat seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, fasst. Artikel 35 (2) EPÜ -> [[Dreiviertelmehrheit]] \\ Beschreibt, dass für bestimmte Beschlüsse eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich ist. Artikel 35 (3) EPÜ -> [[Einstimmigkeit]] \\ Erklärt, dass für bestimmte Beschlüsse Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich ist. Artikel 35 (4) EPÜ -> [[Stimmenthaltung]] \\ Beschreibt, dass Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe gilt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel IV EPÜ: Der Verwaltungsrat|Der Verwaltungsrat]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.