====== Abstimmungen ====== **Artikel 35 (1) EPÜ 2000** Der [[Verwaltungsrat]] fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen [[Vertragsstaaten]], die eine Stimme abgeben. **Artikel 35 (2) EPÜ 2000** Dreiviertelmehrheit der vertretenen [[Vertragsstaaten]], die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der [[Verwaltungsrat]] nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1 [->[[Dienststellen des europäischen Patentamts]]], \\ Artikel 33 Absatz 1 a) und c) und Absätze 2 bis 4 [->[[Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen]]], \\ Artikel 39 Absatz 1 [->[[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]]], \\ Artikel 40 Absätze 2 und 4 [->[[Bemessng der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge]]], \\ Artikel 46 [->[[Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans]]], \\ Artikel 134a [->[[Institut der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]]], \\ Artikel 149a Absatz 2 [->[[Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten]]], \\ Artikel 152 [->[[Das europäische Patentamt als internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]]], \\ Artikel 153 Absatz 7 [->[[Das europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]]], \\ Artikel 166 [->[[Beitritt]]] und \\ Artikel 172 [->[[Revision]]] befugt ist. **Artikel 35 (3) EPÜ 2000** Einstimmigkeit der [[Vertragsstaaten]], die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der [[Verwaltungsrat]] nach Artikel 33 Absatz 1 b) [->[[Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen]]] befugt ist. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Artikel 33 Absatz 1 b) gefasster Beschluss wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, dass dieser Beschluss nicht verbindlich sein soll. **Artikel 35 (4) EPÜ 2000** Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Artikel 26-36 EPÜ -> [[Der Verwaltungsrat]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\