====== Abschrift des schriftlichen Gutachtens ====== Regel 121 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens erhalten. **Regel 121 (3) EPÜ** Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens. ===== siehe auch ===== Regel 121 EPÜ -> [[Beauftragung von Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.