====== Abschnitt VI ZeP EPÜ ====== **Abschnitt VI ZeP EPÜ** Die in Artikel 92 [-> [[Erstellung des europäischen Recherchenberichts]]] des [[epü|Übereinkommens]] vorgesehene Recherche wird grundsätzlich für alle [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]] auf Patentschriften und veröffentlichte Patentanmeldungen sowie weitere einschlägige Dokumente von [[Vertragsstaaten]] ausgedehnt, die zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Zeitpunkt nicht im Prüfstoff des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] enthalten sind. Der [[Verwaltungsrat]] legt aufgrund der Ergebnisse einer Studie, die sich insbesondere mit den technischen und finanziellen Aspekten zu befassen hat, den Umfang, die näheren Bedingungen und den Zeitplan der Ausdehnung fest. ===== siehe auch ===== ZeP -> [[Zentralisierungsprotokoll]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EP -> [[Europäisches Patentrecht]]