====== Abschnitt IV ZeP EPÜ ======
**Abschnitt IV (1) a) ZeP EPÜ**
Um den nationalen Patentämtern der [[Vertragsstaaten]] des [[epü|Übereinkommens]] die Anpassung an das europäische Patentsystem zu erleichtern, kann der [[Verwaltungsrat]], wenn er es für wünschenswert hält, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dieser Staaten, in denen das Verfahren in einer der [[Amtssprachen]] des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] durchgeführt werden kann, die Bearbeitung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]], die in der betreffenden Sprache abgefasst sind, übertragen, soweit nach Artikel 18 Absatz 2 [-> [[Prüfungsabteilungen]]] des [[epü|Übereinkommens]] in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung beauftragt wird. Diese Aufgaben sind im Rahmen des im Übereinkommen vorgesehenen Erteilungsverfahrens durchzuführen; die Entscheidung über diese Anmeldungen trifft die Prüfungsabteilung in ihrer nach Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Zusammensetzung.
**Abschnitt IV (1) b) ZeP EPÜ**
Die nach Maßgabe des Buchstabens a übertragenen Arbeiten dürfen nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl der eingereichten [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]] betragen; die einem einzelnen Staat übertragenen Arbeiten dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtzahl der eingereichten europäischen Patentanmeldungen betragen. Diese Arbeiten werden für einen Zeitraum übertragen, der von der Aufnahme der Tätigkeit des Europäischen Patentamts an gerechnet 15 Jahre beträgt, und werden während der letzten 5 Jahre schrittweise (um grundsätzlich 20 % jährlich) bis auf null verringert.
**Abschnitt IV (1) c) ZeP EPÜ**
Auf Grund des Buchstabens b beschließt der [[Verwaltungsrat]] über die Art, den Ursprung und die Anzahl der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldungen]], mit deren Bearbeitung die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines der genannten [[Vertragsstaaten]] beauftragt werden kann.
**Abschnitt IV (1) d) ZeP EPÜ**
Die vorstehenden Durchführungsbestimmungen werden in ein besonderes Abkommen aufgenommen, das zwischen der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] und der [[Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]] geschlossen wird.
**Abschnitt IV (1) e) ZeP EPÜ**
Ein Patentamt, mit dem ein solches besonderes Abkommen geschlossen worden ist, kann bis zum Ablauf des Zeitraums von 15 Jahren eine Tätigkeit als eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag ausüben.
**Abschnitt IV (2) a) ZeP EPÜ**
Ist der [[Verwaltungsrat]] der Auffassung, dass dies mit dem guten Funktionieren des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] vereinbar ist, so kann er, um Schwierigkeiten abzuhelfen, die für bestimmte [[Vertragsstaaten]] aus der Anwendung von Abschnitt I Nummer 2 erwachsen können, den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz dieser Staaten die Aufgabe übertragen, Recherchen für [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldungen]] durchzuführen, sofern deren [[Amtssprachen|Amtssprache]] eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist und diese Behörden die Voraussetzungen erfüllen, um gemäß den im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Bedingungen als internationale Recherchenbehörde ernannt zu werden.
**Abschnitt IV (2) b) ZeP EPÜ**
Bei diesen Arbeiten, die unter der Verantwortung des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] durchgeführt werden, hat sich die betreffende Zentralbehörde an die für die Erstellung des europäischen [[Recherchenbericht|Recherchenberichts]] geltenden Richtlinien zu halten.
**Abschnitt IV (2) c) ZeP EPÜ**
Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe d ist entsprechend anzuwenden.
===== siehe auch =====
ZeP -> [[Zentralisierungsprotokoll]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EP -> [[Europäisches Patentrecht]]