====== Abschnitt II ZeP EPÜ ====== **Abschnitt II ZeP EPÜ** Die [[Vertragsstaaten]] des [[epü|Übereinkommens]] verzichten vorbehaltlich der Abschnitte III und IV für ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz zugunsten des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] auf die Tätigkeit als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag. Diese Verpflichtung wird nur in dem Umfang, in dem das Europäische Patentamt nach Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens die Prüfung [[europäische Patentanmeldung|europäischer Patentanmeldungen]] durchführen kann, wirksam; diese Wirkung tritt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem das Europäische Patentamt nach einem Fünfjahresplan, der die Zuständigkeit des Amts stufenweise auf alle Gebiete der Technik ausdehnt und nur durch einen Beschluss des [[Verwaltungsrat|Verwaltungsrats]] geändert werden kann, seine Prüfungstätigkeit auf die betreffenden Gebiete der Technik ausgedehnt hat. Die Einzelheiten der Erfüllung der genannten Verpflichtung werden durch Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt. ===== siehe auch ===== ZeP -> [[Zentralisierungsprotokoll]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EP -> [[Europäisches Patentrecht]]