====== Ablehnung des Sachverständigen ====== Regel 121 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten den Sachverständigen ablehnen können. **Regel 121 (4) EPÜ** Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des Europäischen Patentamts, das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist. ===== siehe auch ===== Regel 121 EPÜ -> [[Beauftragung von Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.