====== Abhängige Patentansprüche ====== Regel 43 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss. **Regel 43 (4) EPÜ** Jeder [[Patentanspruch]], der alle [[Anspruchsmerkmale|Merkmale]] eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben. Ein abhängiger Patentanspruch, der sich unmittelbar auf einen anderen abhängigen Patentanspruch bezieht, ist ebenfalls zulässig. Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen. Der Sinngehalt eines [[Unteranspruch|Unteranspruchs]] kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des [[Hauptanspruch|Hauptanspruchs]] [-> [[Auslegung der Patentansprüche]]] eines Patents beitragen. Unteransprüche engen den Gegenstand des Hauptanspruchs jedoch regelmäßig nicht ein, sondern zeigen nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung.((EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024)) ===== siehe auch ===== Regel 43 EPÜ -> [[Form und Inhalt der Patentansprüche]] \\ Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.