====== Abgabe oder Berichtigung nach Einreichung eines Antrags ====== Regel 52 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) nicht mehr möglich ist. **Regel 52 (4) EPÜ** Nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) ist die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung jedoch nicht mehr möglich. ===== siehe auch ===== Regel 52 EPÜ -> [[Prioritätserklärung]] \\ Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.